Richter und das Gesetz
Im Jahr 1154 institutionalisierte Heinrich II. das Common Law, indem er ein einheitliches Gerichtssystem schuf, das dem ganzen Land „gemein“ war, indem er lokale Bräuche in die nationale Ebene einbezog und erhob, die lokale Kontrolle beendete, willkürliche Rechtsmittel abschaffte und ein Geschworenensystem aus vereidigten Bürgern wieder einführte, um strafrechtliche Anschuldigungen und zivilrechtliche Ansprüche zu untersuchen. Die Reichsrichter unternahmen regelmäßige Reisen durch das Land, um jedem Bürger die Gerechtigkeit des Königs zu bringen. Ihr Ziel war es, im ganzen Land ein gemeinsames Rechtssystem zu schaffen, weshalb die Gesetze auch als Common Law bekannt wurden. Die reisenden Richter bildeten einen Kern von Richtern mit nationaler Zuständigkeit, die keine lokalen Wurzeln hatten. Sie waren daher viel weniger anfällig für die Korruption, die einen ähnlichen Versuch im zwölften Jahrhundert zunichte gemacht hatte, bei dem die königlichen Richter tatsächlich in den lokalen Gemeinden ansässig waren. Unter Heinrich II. wurden die Richter zum ersten Mal auf „Rundreisen“ geschickt, um in den größeren Orten, die sie besuchten, Klagen zu verhandeln und die Arbeit der örtlichen Gerichte zu übernehmen. Mit der Zeit wurden die Entscheidungen der Richter schriftlich festgehalten. In dem Maße, wie die Entscheidungen dieser Gerichte aufgezeichnet und veröffentlicht wurden, entwickelte sich die Praxis, dass frühere Entscheidungen (Präzedenzfälle) in der Argumentation vor den Gerichten zitiert und als überzeugende Autorität angesehen wurden.
Aus diesen Praktiken entwickelte sich das englische Gewohnheitsrecht, das Recht, das im gesamten Königreich anwendbar war. Der vielleicht überzeugendste Grund, warum Heinrich II. als „Vater des Gewohnheitsrechts“ angesehen werden sollte, ist, dass er weitgehend für die regionale und umherziehende königliche Justiz verantwortlich war, durch die das Recht wirklich allgemein – für alle zugänglich – wurde. Es stimmt, dass Heinrich II., der von 1154 bis 1189 regierte, viel für die Entwicklung des Gewohnheitsrechts getan hat, zum Beispiel durch die Popularisierung des königlichen Hofes. Wir wissen jedoch nicht, wie der Hof des Königs (die so genannte Curia Regis) in der normannischen Zeit vor Heinrich II. agierte, da die frühesten Dokumente aus seiner Regierungszeit stammen, so dass es vermessen wäre, Heinrich II. zu viel zuzuschreiben. In jedem Fall trugen viele Faktoren allgemeiner historischer Natur zur Entwicklung des Common Law bei, und es ist vielleicht sinnvoller, von den verschiedenen Parteien zu sprechen, die dazu beitrugen, das Common Law von seinen ersten grünen Trieben bis zu seiner vollen Blüte zu nähren, als zu versuchen, einen „Vater“ zu finden.
Bei der Ausweitung der rechtlichen Befugnisse des Königs spielten die Geistlichen eine wichtige Rolle. Sie entwickelten eine Reihe von Anspruchsformularen, so genannte writs, und legten Verfahren fest, die ihnen – vielleicht nicht unwesentlich – mehr Bedeutung verliehen und ihnen ein großzügiges Einkommen verschafften! Eine weitere wichtige Entwicklung war zum Beispiel die Ausweitung des „Königsfriedens“. Dies war das Recht des Monarchen – im Gegensatz zu dem eines lokalen Lords -, sich mit lokalen Unruhen oder Verbrechen zu befassen.
Ein weiterer Grund, warum die königlichen Gerichte viel zu tun bekamen und somit Macht erhielten, war die Auslegung des Statuts von Gloucester (1278) durch die königlichen Richter. Dieses Statut sah vor, dass Fälle, bei denen es um einen Betrag von weniger als 40 Schilling ging, nicht vor den königlichen Gerichten verhandelt werden durften, sondern dass sie vor lokalen Gerichten verhandelt werden mussten. Die Richter legten dies dahingehend aus, dass vor den örtlichen Gerichten keine persönlichen Klagen zur Beitreibung von Beträgen über 40 Schilling eingereicht werden durften, so dass sie sich alle wichtigen Fälle selbst vorbehielten. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass die Richter bestrebt waren, Prozessparteien anzuziehen, da ihre Gebühren mit dem Umfang der Geschäfte variierten.
Das charakteristische Merkmal des Common Law ist, dass es das Recht der Gerichte darstellt, wie es in gerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommt. Im Gegensatz zu einem System, das sich ausschließlich auf Parlamentsgesetze stützt, finden sich die Grundlagen für die Entscheidung von Fällen in den Grundsätzen, die durch frühere Gerichtsentscheidungen aufgestellt wurden. Neben dem System der gerichtlichen Präzedenzfälle sind weitere Merkmale des Common Law das Schwurgerichtsverfahren und die Lehre vom Vorrang des Gesetzes (supremacy of the law). Ursprünglich bedeutete der Vorrang des Gesetzes, dass nicht einmal der König über dem Gesetz stand; heute bedeutet er, dass die Handlungen von Regierungsbehörden und Ministern vor Gericht angefochten werden können.