Sir William Blackstone

Commentaries on the Laws of England

Blackstone war der erste seit Henry de Bracton im 13. Jahrhundert, der eine umfassende Behandlung des englischen Rechts vorlegte. Die Commentaries (1765-1769), die aus Blackstones Universitätsvorlesungen hervorgegangen sind, sind ein sehr gut lesbarer Grundlagentext. Obwohl der Aufbau des Werks einem früheren Werk von Sir Matthew Hale, Analysis of Law, entlehnt ist, stellt es eine radikale Abkehr vom zeitgenössischen juristischen Denken dar, das dazu neigte, das Recht als einen Katalog unverbundener Erlasse und Gesetze zu behandeln. In den Commentaries verschmolz Blackstone die intellektuellen Traditionen des Common Law mit denen der englischen politischen Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts.

Blackstone hatte nur eine vage Vorstellung von systematischen Rechtsauffassungen und war in der Tat häufig unlogisch, inkonsistent und unkritisch. Sein Ziel war es jedoch nicht, eine kritische und konsistente Rechtsprechung zu schaffen, sondern lediglich, gebildete Menschen mit unterhaltsamen und überzeugenden Erklärungen der bestehenden Rechtsordnung zu versorgen. Die Kommentare leisteten einen Dienst für die Gesellschaft und sollten eher als Handbuch für den Laien denn als juristische Abhandlung betrachtet werden.

In seiner Abhandlung über das Recht vertrat Blackstone eine Trennung zwischen natürlichem und positivem (kommunalem) Recht, indem er auf der Existenz eines Naturrechts bestand und behauptete, dass positives Recht, das nicht mit den Grundsätzen des Naturrechts übereinstimmt, überhaupt kein Recht sei. Er vertrat jedoch die Auffassung, dass es nur wenige solcher Grundsätze gibt und dass das positive Recht zumeist Fragen betrifft, über die das Naturrecht schweigt. Recht und Unrecht sind Gegenstände des Rechts; das Recht bezieht sich auf Personen oder Sachen, während das Unrecht entweder öffentlich oder privat ist. Offensichtlich betrachtete er das Gesetz der Schwerkraft, das englische Gesetz und das Naturgesetz als Beispiele für dasselbe Prinzip, nämlich die Auferlegung von Regeln durch eine höhere Macht auf ihre Untertanen.

Blackstones Mangel an präziser Terminologie und sein Gebrauch einer lockeren Ausdrucksweise führen zu Widersprüchen. Als er die scholastische Definition des positiven Rechts entlehnte, „eine richtige oder gerechte Verordnung, die das Richtige gebietet und das Falsche verbietet“, strich er absichtlich „richtig oder gerecht“ aus. Daher ist nicht klar, ob er meinte, dass alles, was das Gesetz befiehlt, richtig ist, oder dass nur Gesetze, die das moralisch Richtige befehlen, wirklich Gesetze sind. Außerdem bekräftigte er die traditionelle Gleichsetzung von Naturrecht und Gewohnheitsrecht. So stellte er sich nicht direkt dem Problem, ob die Menschen nur die Rechte haben, die ihnen das Gesetz gibt, oder ob das Gesetz einfach die staatliche Anerkennung der natürlichen Rechte ist, die jedem Einzelnen innewohnen. Nach Blackstone genossen die Engländer nur die Rechte, die das Gewohnheitsrecht verkündete, aber in Wirklichkeit hatten die Engländer das Gewohnheitsrecht geschaffen, um ihre Rechte zu verkünden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.