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Unzurechnungsfähigkeit ist eine so schwerwiegende Geisteskrankheit, dass eine Person nicht zwischen Fantasie und Realität unterscheiden kann, nicht in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, oder zu unkontrollierbarem impulsivem Verhalten neigt. In Strafsachen erfordert ein Einspruch auf „nicht schuldig aufgrund von Unzurechnungsfähigkeit“ eine Verhandlung über die Frage der Unzurechnungsfähigkeit (oder Zurechnungsfähigkeit) des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat.
In diesem Zusammenhang bedeutet „nicht schuldig“ nicht, dass die Person die ihr vorgeworfene Straftat nicht begangen hat. Es bedeutet, dass die Person, als sie die Straftat beging, nicht in der Lage war, Recht von Unrecht zu unterscheiden oder ihr Verhalten aufgrund einer schweren geistigen Störung oder Krankheit nicht kontrollieren konnte. Eine solche Person sollte nach dem Gesetz nicht strafrechtlich für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für Unzurechnungsfähigkeit sind von Staat zu Staat unterschiedlich.
Häufig wird eine Person, deren Geisteskrankheit nicht strittig ist, trotz einer Geisteskrankheit für schuldfähig erklärt. Ein solches Urteil wird als „Guilty but Mentally Ill“ (GBMI) oder „Guilty but Insane“ bezeichnet. Dies ist manchmal bei Verbrechen der Fall, die begangen wurden, während eine Person zum Zeitpunkt der Tat alkoholisiert war.
Was mit einem Angeklagten geschieht, nachdem ein Richter oder eine Jury die Unzurechnungsfähigkeit festgestellt hat, hängt von der begangenen Straftat und dem Staat ab, in dem das Verfahren stattfindet. In der Regel werden Personen, die wegen Unzurechnungsfähigkeit für nicht schuldig befunden werden, in einem speziellen Krankenhaus für schwer psychisch Kranke untergebracht, die eine Straftat begangen haben. Nach einer gewissen Zeit kann die Person eine Anhörung beantragen, um festzustellen, ob sie nicht mehr eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt oder nicht mehr geisteskrank ist und daher entlassen werden kann.